An dieser Stelle findet ihr unsere Satzung vom 22.11.2017, inkl. der Änderungen vom 07.05.2018.
Die Satzung kann als PDF hier eingesehen werden.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „Freunde & Förderer der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Stadt Schönebeck (Elbe) e. V.“.
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Schönebeck unter der Registernummer VR 5080 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 39218 Schönebeck (Elbe).
§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Verein hat die Aufgabe, die Kinder- und Jugendfeuerwehren der Stadt Schönebeck (Elbe), einschließlich seiner Stadtteile, zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • a) Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Brand- und Feuerschutzes der Stadt Schönebeck (Elbe) und Mittelweiterleitung zur Verwirklichung der Förderung des Brand-/Feuerschutzes an die Stadt Schönebeck (Elbe) zur Erreichung des Zieles, die ideelle und materielle Unterstützung der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Stadt Schönebeck (Elbe) zu verwirklichen
  • b) Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung sowie die Förderung der Jugendarbeit in der Jugendfeuerwehr
  • c) Mitgliederwerbung für die Kinder- und Jugendfeuerwehren
  • d) Unterstützung von Aktivitäten der Kinder- und Jugendfeuerwehren
  • e) Förderung des Wettkampfgedankens und Veranstaltungen mit diesem Charakter
  • f) Förderung sportlicher Aktivitäten der Kinder- und Jugendfeuerwehren
  • g) Pflege und Aufrechterhaltung von Traditionen und der Geschichte des Feuerwehrwesens
  • h) Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Jugendförderungsgesetzes sowie der Jugendordnung der Stadtjugendfeuerwehren Schönebeck (Elbe) in den jeweils gültigen Fassungen. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins bzw. Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Der Verein ist politisch und religiös neutral. 

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

  • a) natürlichen Personen
  • b) juristischen Personen
  • c) fördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit der Kinder- und Jugendfeuerwehr und dem Feuerwehrwesen der Stadt Schönebeck (Elbe) bekunden wollen.

(3) Die Grundlage für die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Verein ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie weltanschauliche Toleranz.

(4) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden oder sie endet mit dem Tod.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins sowie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt, wegen vorsätzlicher begangener Straftat verurteilt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Der Ausschluss ist weiterhin auszusprechen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand per Beschluss in schriftlicher Form. Dem Betroffenen steht innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, wobei dazu der Betroffene einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Wirksamkeit des Beschlusses endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und dessen Einrichtungen.

Für Jugendliche und Kinder gelten die Vorstehenden Bedingungen entsprechend.

Das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung besteht durch den gesetzlichen Vertreter.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Änderungen der Wohnanschrift sowie der Bankverbindungen, insofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann gegen Vereinsmitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

(1) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins

(2) Ausschluss (§5 Abs.3)

Eventuelle straf- und zivilrechtliche Konsequenzen bleiben von diesem Ordnungsmaßnahmen unberührt. Über die Einleitung entscheidet der Vorstand.

§ 8 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:

  • a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind
  • b) freiwillige Zuwendungen und Spenden
  • c) Zuschüsse aus öffentliche Mitteln
§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinen Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangt.

(3) Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung können vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • b) Wahl des Vorstandes
  • c) Wahl der Buch- / Kassenprüfer
  • d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltes
  • f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
  • g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • h) Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
  • i) Erlass der Geschäftsordnung
  • j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen in Personenstandsfragen erfolgen geheim, alle übrigen Abstimmungen erfolgen offen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorstand zu bescheinigen ist.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 13 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • a) dem Vorsitzenden
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Schatzmeister
  • d) einem Schriftführer

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein nach Außen. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen, über die Vereinsangelegenheiten, zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Neuwahl beschließen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, bleibt diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. 

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen, erörterten Angelegenheiten, ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

§ 14 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsordnung erteilt hat und wenn, dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz, Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten dem Vorstand Bericht.

(5) Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Wahlen

Soweit diese Satzung Abstimmungen als Wahlen bezeichnet, gelten die nachfolgenden Regelungen:

(1) Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt und der nicht selbst zur Wahl stehen darf.

(2) Alle Funktionen werden für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(3) Die Wahlberechtigten sind mit der Einladung über Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu informieren. Die Wahl kann durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind.

(4) Ist danach eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann nach mindestens 30 Minuten die Mitgliederversammlung unter den in der Tagesordnung genannten Punkten erneut aufrufen. Die Mitgliederversammlung ist danach unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden.

(5) Wahlen werden schriftlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. Alle durch Wahl zu bestimmenden Inhaber von Ämtern nach dieser Satzung werden einzeln und nacheinander gewählt. Mehrere Wahlfunktionen dürfen nicht von einer Person gleichzeitig ausgeübt werden.

§ 16 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an Knochenmarkspende e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 22.11.2017 von Mitgliederversammlung geändert, am 22.11.2017 bei der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 22.11.2017 in Kraft.